Einzeltherapie
Zu Beginn der Therapie wird ihr Thema erörtert und auf ihre individuelle Situation eingegangen. Daraus wird eine Arbeitshypothese abgeleitet und gemeinsam ein Ziel formuliert. Die eingesetzte Therapiemethode und die geplante Vorgangsweise werden erläutert und die Rahmenbedingungen vereinbart. Ein Arbeitskontrakt wird geschlossen.
Psychotherapie unterliegt der absoluten Schweigepflicht:
Verschwiegenheitspflicht
§ 15 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet PsychotherapeutInnen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der KlientInnen/PatientInnen, also z.B. gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen.
Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann nur dann entschuldbar sein, wenn dadurch in einer Notlage bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung ein unmittelbar drohender Nachteil von sich oder anderen abgewendet werden kann.
Die Verschwiegenheitspflicht der PsychotherapeutInnen ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise jene der ÄrztInnen.
Wünschen KlientInnen/PatientInnen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z.B. Versicherungen, ist eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht im Vorhinein, unerlässlich
Aussagepflicht
Grundsätzlich stellt die psychotherapeutische Verschwiegenheitspflicht einen Aussageverweigerungsgrund gemäß § 321 ZPO (Zivilprozessordnung) dar. Dieser muss von den PsychotherapeutInnen selbst geltend gemacht werden.
Entbinden jedoch KlientInnen/PatientInnen ihre PsychotherapeutInnen von der Verschwiegenheitspflicht (am besten schriftlich und eigenhändig unterfertigt), müssen auch PsychotherapeutInnen eine Aussage vor dem Zivilgericht machen.
Ausführlichere Informationen bietet ein Informationsschreiben des BMG:
Psychotherapeutische Verschwiegenheitspflicht bei Zeugenaussage vor Gericht (PDF)
Bescheinigungen
Es kommt immer wieder vor, dass Klientinnen um eine schriftliche Bescheinigung oder einen „PatientInnenbrief“ (zum Beispiel bei einer Überweisung an einen Arzt) bitten. Laut Auskunft des Ministeriums ist es allerdings nicht gestattet, in dieser Bescheinigung „Inhalte“ aufzuführen (auch dann nicht, wenn die PatientInnen Ihre Erlaubnis dazu geben). Lediglich die Tatsache der psychotherapeutischen Behandlung sowie die Anzahl der erfolgten Therapiestunden dürfen bestätigt werden.
Kostenersatz durch die Krankenkasse:
Bei einer diagnostizierten krankheitswertigen Störung (ICD10- F-Diagnose) refundiert die Krankenkasse:
OÖGKK, SVA, VEB, BVA
€ 21,80.-
LKUF, Krankenfürsorge der Landes- und Gemeindebediensteten, Magistratskrankenfürsorgen Linz, Steyr, Wels
€ 47,70.-